Privatgutachten

Ihr Ticket für die Fahrerlaubnis

Um die Fahrerlaubnis über die Vorlage eines Privatgutachtens wiederzuerlangen, ohne dass die Fahrerlaubnisbehörde nachträglich eine medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU) anordnen kann, sind bestimmte rechtliche und verfahrenstechnische Schritte zu beachten.

Hier ist das Konzept im Detail erklärt:

Wissen rund um
Privatgutachten

Im Vorfeld muss gemeinsam mit dem Strafverteidiger erörtert werden, ob in Ihrer individuellen Fallkonstellation ein Privatgutachten zielführend ist. Falls Sie aktuell noch keinen Strafverteidiger haben, begleiten wir Sie bei der Suche einen entsprechend qualifizierten Rechtsanwalt zu finden. Dieser wird uns dann Ihre Ermittlungsakte zur Auswertung zur Verfügung stellen. Diese spielt für den Psychologen im Rahmen der Erstellung des Privatgutachtens eine wichtige Rolle.

Der Erstellung des Gutachtens muss eine umfassende Aufarbeitung der persönlichen Hintergründe und Motive im Rahmen einer verkehrstherapeutischen Maßnahme vorausgehen. Diese werden selbstverständlich auch in unserem Hause angeboten. Das Privatgutachten wird dann in Anlehnung an die Vorgaben (Anlage 4a zu § 11 FeV, Begutachtungsleitlinien, Beurteilungskriterien) zur Erstellung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung (MPU) erstellt.

Das Gutachten umfasst das „diagnostische Interview“, also die sogenannte „Exploration“ mit dem Psychologen, die Durchführung testpsychologischer Untersuchungen zur Überprüfung der psychisch-funktionalen Leistungsfähigkeit(„Leistungsdiagnostik“), sowie die Berücksichtigung etwaiger medizinischer Befunderhebungen.

Das erstellte Gutachten wird dann im Rahmen der Gerichtsverhandlung als Parteivortrag dem Gericht vorgelegt. Das Gericht hat nunmehr die Möglichkeit auf Grundlage eines Gutachtens mit positiver Prognose, also der Feststellung der Wiederherstellung der Fahreignung, auch in der Verhandlung dem zu folgen. In diesem Fall kann das Gericht den Führerschein bereits in der Verhandlung aushändigen.

In dem Fall der Feststellung der Wiederherstellung der Fahreignung durch das Gericht ist die Fahrerlaubnisbehörde an diese Entscheidung des Gerichtes gebunden und darf im Nachhinein keine MPU mehr anordnen. Dies gilt allerdings nur für den Fall, dass das Gericht alle relevanten, auch der Fahrerlaubnisbehörde vorliegenden, Fakten bekannt waren und diese auch berücksichtigt wurden!

FAZIT

Durch die fachmännische Erstellung und Vorlage eines umfassenden und fundierten Privatgutachtens kann das Gericht davon überzeugt werden, dass die Fahreignung als wiederhergestellt anzusehen ist. In diesem Fall kann in bestimmten Fällen keine nachträgliche MPU durch die Fahrerlaubnisbehörde angeordnet werden. Dabei ist die Kenntnis und Anwendung der relevanten höchstrichterlichen Rechtsprechung entscheidend, um die rechtliche Bindungswirkung an ein Urteil des Gerichtes zu nutzen.

Lassen Sie uns gemeinsam an einer Lösung arbeiten, die auf Ihre individuelle Situation abgestimmt ist.

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